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   BGH, 23.06.1981 - VI ZB 40/80   

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https://dejure.org/1981,6246
BGH, 23.06.1981 - VI ZB 40/80 (https://dejure.org/1981,6246)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1981 - VI ZB 40/80 (https://dejure.org/1981,6246)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80 (https://dejure.org/1981,6246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist - Wirksame Überwachung einer Schreibkraft durch den Prozessbevollmächtigten - Erfahrung mit der besonderen Bedeutung fristgebundener Schriftsätze und deren Behandlung - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 853
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1978 - VII ZB 16/78

    Berufungsbegründungsfrist - Organisation des Büros - Gewähr der Fristkontrolle

    Auszug aus BGH, 23.06.1981 - VI ZB 40/80
    Ob der dazu notwendige Fristenkalender geführt und die Notierung der Fristen durch geeignete Maßnahmen überwacht wurden, ist ebenso offen geblieben wie die Frage, wie es - falls entsprechende Anordnungen getroffen gewesen sein sollten - dazu kommen konnte, daß eine rechtzeitige Aktenvorlage unterblieb, die zu einem Bemerken des Versehens der Angestellten geführt hätte (vgl. hierzu BGH-Beschl. v. 13. Juli 1978 - VII ZB 16/78 = VersR 1978, 1116).
  • BGH, 01.10.1992 - IX ZB 41/92

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Anwaltsverschulden infolge

    Denn zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristversäumung gehört die Darlegung einer pflichtgemäß organisierten und durchgeführten Fristenkontrolle (BGH, Beschl. v. 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80, VersR 1981, 853 f).
  • BGH, 22.01.1992 - VIII ZB 35/91

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden

    Ist der Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - darauf gerichtet, die Fristversäumung mit einem dem Büropersonal unterlaufenen Fehler zu erklären, so handelt es sich bei Angaben, die die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflicht des Anwalts betreffen, um wesentliche Punkte des Wiedereinsetzungsantrages, die nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - VI ZR 40/80 = VersR 1981, 853 , vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 = VersR 1984, 666, vom 26. November 1984 - II ZB 4 + 5/84 = VersR 1985, 168 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 1).
  • BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die fehlende Darlegung von einer bestehenden Organisation der Ausgangskontrolle im Antrag auf Wiedereinsetzung in der dafür gesetzten Frist (§§ 236, 234 Abs. 1 ZPO) schon dazu führt, daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung wegen der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80 = VersR 1981, 853 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184) keine Berücksichtigung mehr finden können, oder ob es sich insoweit um eine ausnahmsweise zulässige Ergänzung des früheren Vortrags handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982, 802, 803).
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